Zum Inhalt springen

ABG-V Donwnload

V001/2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vermietung von Foto-, Video-, Licht- und Motion-Control-Equipment


1. Geltungsbereich

Diese AGB gelten für sämtliche Vermietungen von Foto-, Video-, Licht-, Blitz-, Motion-Control- und sonstigem technischem Equipment durch Licht & Blende - Olivier Wolan (Vermieter) an den jeweiligen Mieter. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.


2. Mietgegenstand und Vertragsschluss

Gegenstand des Mietvertrags ist das im konkreten Mietvertrag, Angebot oder Buchungsauftrag bezeichnete Mietmaterial einschliesslich des vereinbarten Zubehörs und, soweit vorhanden, der angegebenen Seriennummern. Der Mietvertrag kommt zustande, sobald die Buchung bzw. der Auftrag vom Vermieter bestätigt wurde und die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die erfolgreiche Autorisierung bzw. Reservierung der vereinbarten Kaution („on hold“). Kann die Kaution nicht erfolgreich autorisiert oder reserviert werden, ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe des Mietmaterials zu verweigern. Für das Mietmaterial besteht im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung eine maximale Versicherungsleistung von CHF 5'000.– pro Schadenfall, soweit der betreffende Schaden nach den geltenden Versicherungsbedingungen gedeckt ist. Bei Mietmaterial mit einem Neuwert von mehr als CHF 5'000.– ist für den darüber hinausgehenden Betrag eine zusätzliche eigene Versicherungsdeckung des Mieters erforderlich. Die konkrete Versicherungsdeckung richtet sich nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.


3. Mietdauer, Abholung und Rückgabe

Beginn und Ende der Mietdauer richten sich nach dem konkreten Mietvertrag. Das Mietmaterial ist spätestens zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt vollständig und im dokumentierten Zustand zurückzugeben. Eine kostenlose Zusatzzeit oder ein kostenloser Miettag gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei verspäteter Rückgabe wird einmalig eine Verspätungspauschale von CHF 75.– erhoben. Bei einer über den vereinbarten Rückgabezeitpunkt hinausgehenden Nutzung kann zusätzlich der im konkreten Mietvertrag vereinbarte Preis für die zusätzliche Mietdauer verrechnet werden.


4. Wartezeit und Nichterscheinen

Bei vereinbarten Übergabe- oder Abholterminen beträgt die Wartezeit grundsätzlich 30 Minuten. Die Wartezeit beginnt zum vereinbarten Termin. Bei Nichterscheinen ohne vereinbarte Absage kann eine No-Show-Gebühr von CHF 50.– erhoben werden. Eine im konkreten Auftrag ausgewiesene Administrationsgebühr beträgt CHF 50.–.


5. Übergabe und Abnahmeprotokoll

Bei der Übergabe hat der Mieter das Mietmaterial gemeinsam mit dem Vermieter zu überprüfen. Zustand, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, Zubehör und sichtbare Beschädigungen werden kontrolliert. Das bei der Übergabe gemeinsam erstellte und von beiden Parteien bestätigte Übergabe- und Abnahmeprotokoll ist für die Beurteilung des bei der Übergabe festgestellten Zustands, der Vollständigkeit und der sichtbaren Beschädigungen des Mietmaterials ausschlaggebend. Darin dokumentierte Mängel oder Beschädigungen gelten als bei der Übergabe festgestellt. Der Zustand des Mietmaterials kann bei Übergabe und Rückgabe fotografisch oder anderweitig dokumentiert werden. Diese Dokumentation kann Bestandteil des Übergabe- und Abnahmeprotokolls sein. Mit der Bestätigung des Protokolls bestätigt der Mieter die Übernahme und den darin dokumentierten Zustand. Die Bestätigung stellt keine Anerkennung einer später festgestellten Haftung oder Schadenshöhe dar. Nicht erkennbare oder erst später feststellbare Schäden bleiben von dieser Dokumentation unberührt und werden gemäss den Bestimmungen dieser AGB behandelt.


6. Kaution

Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung für das Mietverhältnis und unabhängig vom Versicherungs-Selbstbehalt. Ihre Höhe richtet sich nach dem Neupreis des gesamten Mietauftrags: Neupreis bis CHF 2'000.–: Kaution CHF 250.–; Neupreis über CHF 2'000.– bis CHF 5'000.–: Kaution CHF 650.–; Neupreis über CHF 5'000.–: Kaution 20 % des Neupreises. Der Neupreis des gesamten Mietauftrags umfasst den Neupreis sämtlicher gleichzeitig gemieteter Geräte und des vereinbarten Mietmaterials. Die konkrete Kautionshöhe wird dem Mieter vor Vertragsabschluss bzw. spätestens mit der Buchungsbestätigung mitgeteilt. Sie wird vor bzw. spätestens bei der Übergabe über das vereinbarte Zahlungsmittel autorisiert bzw. reserviert („on hold“) und nicht als Zahlung verbucht. Nach ordnungsgemässer Rückgabe und vollständiger Prüfung des Mietmaterials wird die Kaution freigegeben, sofern keine offenen Forderungen oder begründeten Schadenersatzansprüche bestehen. Im Schadenfall bleibt sie bis zur abschliessenden Abklärung gesichert. Ein verbleibender Betrag wird innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Schadenabrechnung freigegeben bzw. zurückerstattet. Die Kaution begrenzt die gesetzliche oder vertragliche Haftung des Mieters nicht auf ihre Höhe.


7. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich zu sorgfältiger, sachgemässer und bestimmungsgemässer Verwendung sowie zur Einhaltung der Bedienungs-, Sicherheits- und Herstellerangaben. Das Material darf nur durch entsprechend eingewiesene Personen verwendet werden. Ohne Zustimmung des Vermieters darf das Mietmaterial weder Dritten zur Nutzung überlassen noch verkauft, verpfändet, untervermietet, verliehen, umgebaut oder technisch verändert werden. Das Mietmaterial ist vor Diebstahl, Verlust, Feuchtigkeit, übermässiger Hitze und sonstigen vermeidbaren Gefahren zu schützen.


8. Schäden während der Mietdauer

Jede Beschädigung, Fehlfunktion, jeder Verlust oder sonstige Beeinträchtigung ist dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnisnahme zu melden. Soweit eine unverzügliche Meldung nicht möglich ist, hat die Meldung spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme zu erfolgen. Der Mieter hat das auf der Website bereitgestellte Schadensprotokoll vollständig auszufüllen, insbesondere Gerät, Zeitpunkt, Ort, Hergang und Art des Schadens anzugeben und, soweit möglich, Fotos beizulegen. Das Protokoll ist unverzüglich nach Kenntnisnahme des Schadens auszufüllen und dem Vermieter zu übermitteln, spätestens jedoch vor der Rückgabe des Mietmaterials. Bei einem sicherheitsrelevanten oder technischen Schaden darf das betroffene Gerät nicht weiter betrieben werden, wenn dadurch ein weiterer Schaden entstehen könnte.


9. Schäden bei der Rückgabe und Begutachtung

Wird bei der Rückgabe ein Schaden festgestellt, wird ein Schadensprotokoll erstellt und der festgestellte Zustand dokumentiert. Nicht bei der Rückgabe erkennbare Schäden werden dem Mieter nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach der Rückgabe mitgeteilt, sofern sie nachweislich während der Mietdauer entstanden sind oder auf eine während der Mietdauer erfolgte Einwirkung zurückzuführen sind. Die Dokumentation bedeutet keine Anerkennung der Haftung oder der endgültigen Schadenhöhe. Das beschädigte Gerät kann einem unabhängigen Fachhändler oder qualifizierten Fachbetrieb zur technischen Begutachtung übergeben werden. Abgeklärt werden Ursache, Umfang, Reparaturmöglichkeit und Kosten. Die notwendigen und angemessenen Kosten einer Begutachtung können, soweit gesetzlich zulässig, demjenigen auferlegt werden, der den Schaden zu vertreten hat.


10. Kaution und Selbstbehalt im Schadenfall

Kaution und Selbstbehalt sind zwei voneinander unabhängige Positionen. Die Kaution dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Der Selbstbehalt ist die vertraglich vereinbarte Kostenbeteiligung des Mieters an einem versicherten Schaden. Bei einem versicherten Schadenfall, der dem Mieter zuzurechnen ist, trägt der Mieter den im konkreten Mietvertrag bzw. der anwendbaren Versicherungsregelung ausgewiesenen Selbstbehalt. Die Kaution kann nach Abschluss der Schaden- bzw. Forderungsabklärung zur Begleichung des Selbstbehalts oder anderer berechtigter Forderungen verwendet bzw. damit verrechnet werden. Wird der Schaden durch die Versicherung gedeckt, wird ein nach Begleichung berechtigter Forderungen verbleibender Kautionsbetrag nach Abschluss der Schadenabwicklung freigegeben bzw. zurückerstattet. Ergibt die Abklärung, dass kein vom Mieter zu vertretender Schaden vorliegt, wird die Kaution vollständig freigegeben.


11. Nicht gemeldeter oder unvollständiger Schadensrapport

Wird ein dem Mieter bekannter Schaden nicht unverzüglich gemeldet oder wird der erforderliche Schadensrapport nicht vollständig ausgefüllt bzw. eingereicht, kann zusätzlich zum Selbstbehalt eine Bearbeitungsgebühr von CHF 40.– erhoben werden, sofern die fehlende, verspätete oder unvollständige Meldung dem Mieter vorwerfbar ist. Die Gebühr stellt keinen Schadenersatz dar.


12. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet im gesetzlich zulässigen Umfang für von ihm oder ihm zuzurechnenden Personen verursachte Schäden, soweit er diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unsachgemässer oder bestimmungswidriger Verwendung, Missachtung von Sicherheits- oder Herstellerhinweisen, unautorisierten Eingriffen, unsachgemässem Transport oder Lagerung sowie Verlust oder Diebstahl des Mietmaterials, soweit der Mieter dies zu vertreten hat.


13. Feuer, Wasser und Flüssigkeiten

Der Mieter hat das Mietmaterial vor offenem Feuer, Funkenflug, Rauch, übermässiger Hitze, Niederschlag, Spritzwasser, Flüssigkeiten und sonstiger Feuchtigkeit zu schützen, sofern das Gerät nicht ausdrücklich für den entsprechenden Einsatzbereich geeignet ist. Verursacht der Mieter oder eine ihm zuzurechnende Person einen Feuer-, Rauch-, Wasser- oder Feuchtigkeitsschaden, gelten die Haftungs- und Versicherungsregelungen dieser AGB.


14. Stromversorgung und elektrische Schäden

Elektrische Geräte dürfen nur mit einer dafür geeigneten Stromversorgung betrieben werden. Der Mieter hatinsbesondere Spannung, Anschluss, Leistung und technische Eignung der Stromquelle zu prüfen. Dies gilt auch bei Generatoren, Adaptern, Verteilern und Verlängerungen. Bei falscher Netzspannung, ungeeigneter Stromquelle,Spannungsspitzen, Überspannung, fehlerhaftem Generator, ungeeignetem Adapter oder beschädigten Kabeln bzw. Verteilern haftet der Mieter im gesetzlich zulässigen Umfang, sofern der Schaden von ihm verursacht oder ihm zuzurechnen ist.


15. Mängel und technische Defekte

Der Vermieter übergibt das Mietmaterial in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand und prüft dieses vor der Übergabe. Tritt während der Mietdauer ein technischer Defekt auf, den der Mieter nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Vermieter ist berechtigt, nach Möglichkeit ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, richten sich die Rechte des Mieters nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter hat Anspruch auf die ihm nach zwingendem Gesetz zustehenden Rechte. Eine Haftung des Vermieters für weitergehende indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn richtet sich nach Ziffer 21.


16. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


17. Schadenersatz

Bei einem vom Mieter zu vertretenden Schaden können notwendige und angemessene Kosten für Begutachtung, Reparatur, Ersatzteile, Wiederbeschaffung, Transport, Versand, Reinigung und Wiederherstellung geltend gemacht werden. Bei Totalschaden oder Verlust kann der nach Gesetz geschuldete Schaden einschliesslich erforderlicher Wiederbeschaffungskosten geltend gemacht werden. Versicherungsleistungen und Zahlungen Dritter werden bei der Schadenberechnung angerechnet. Eine doppelte Geltendmachung desselben Schadens ist ausgeschlossen.


18. Rückgabe und Vollständigkeit

Das Mietmaterial ist vollständig mit sämtlichem vereinbarten Zubehör zurückzugeben. Die Kontrolle erfolgt anhand von Übergabeprotokoll, Inventarliste und gegebenenfalls Seriennummern. Fehlende Geräte oder Zubehörteile können im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet werden, insbesondere anhand der notwendigen Kosten für Ersatz oder Wiederbeschaffung. Normale, dem bestimmungsgemässen Gebrauch entsprechende Abnutzung gilt nicht als Schaden. Die technische Schlussprüfung kann nach der Rückgabe erfolgen.


19. Stornierung und Änderungen

Stornierungen und Änderungen müssen dem Vermieter möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. Die konkreten Stornierungsbedingungen, insbesondere allfällige Fristen und Gebühren, werden im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder Buchungsauftrag festgelegt und mit der Buchung vereinbart. Bei nicht ausdrücklich geregelten Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Individuelle Vereinbarungen können schriftlich getroffen werden.


20. Preise und Zahlungen

Es gelten die im konkreten Angebot, Mietvertrag oder Buchungsauftrag ausgewiesenen Preise. Verlängerungen, Verspätungen, Bearbeitungsgebühren und sonstige vereinbarte Kosten werden zusätzlich verrechnet. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Die Preise verstehen sich gemäss dem jeweiligen Angebot bzw. Mietvertrag. Eine Mehrwertsteuer wird nur ausgewiesen, soweit der Vermieter mehrwertsteuerpflichtig ist.


21. Zahlungsverzug und Mahnwesen

Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann eine erste Mahnung mit einer zusätzlichen Zahlungsfrist von 10 Tagen und einer Mahngebühr von CHF 5.– erfolgen. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann eine zweite Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 10.– erfolgen. Wird auch danach nicht bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Forderung ohne weitere Mahnung einem Inkassounternehmen zu übergeben oder rechtlich durchzusetzen. Soweit gesetzlich zulässig, können dadurch entstehende Inkasso-, Betreibungs-, Gerichts- und weitere notwendige Kosten sowie Verzugszinsen geltend gemacht werden.


22. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung des Vermieters für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie für zwingend gesetzlich vorgeschriebene Haftung bleibt vorbehalten.


23. Datenschutz, Mindestalter und Gerichtsstand

Personen- und Buchungsdaten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen bearbeitet, insbesondere zur Durchführung, Verwaltung und Abwicklung des Mietverhältnisses sowie zur Kommunikation mit dem Mieter. Soweit für die Vertragsabwicklung erforderlich, können Daten an beauftragte Dienstleister, Zahlungsanbieter, Versicherungen oder andere an der Vertragsabwicklung beteiligte Stellen weitergegeben werden. Weitere Informationen zur Bearbeitung von Personendaten und zu den Rechten der betroffenen Personen sind in der Datenschutzerklärung auf der Website von Licht & Blende enthalten. Mietverträge werden grundsätzlich nur mit volljährigen Personen abgeschlossen. Minderjährige dürfen Mietmaterial nur über einen volljährigen Vertragspartner mieten, der sämtliche vertraglichen Verpflichtungen übernimmt. Es gilt Schweizer Recht unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen. Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zwingende Gerichtsstandsbestimmungen bleiben vorbehalten. Mit der Buchung, Bestellung oder Annahme eines Angebots akzeptiert der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Olivier Wolan - Licht & Blende.


Olivier Wolan - Licht & Blende | Tannmättli 3 | CH-5522 Tägerig | info@lichtundblende.ch | www.lichtundblende.ch